Tierschutztrupp Pferd, Lentföhrden
e.V.
(Name des Vereins)
Der Name des Vereins lautet „Tierschutztrupp
Pferd Lentföhrden e.V“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Tierschutztrupp Pferd Lentföhrden e.V. ist
eingetragen beim Amtsgericht Neumünster, Aktenzeichen: VR 585. Die
Gemeinnützigkeit wurde im November 2003 anerkannt. 1)
§2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 3 (Vereinszweck)
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar, sowie selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist es Tieren,
insbesondere Pferden und anderen Nutztieren, die von ihren Besitzern nicht
artgerecht gehalten werden oder gar verwahrlost sind, zu helfen. Die Tiere
werden im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden tierärztlich versorgt,
gefüttert und gepflegt. Der Verein bemüht sich, die Tiere an geeignete Plätze
weiter zu vermitteln. Ferner ist der Verein bemüht, in sehr schlimmen Fällen
ein Tierhalteverbot bei den entsprechenden Behörden zu erwirken.
Der Vorstand betreibt kein
Tierheim.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Förderung des Tierschutzes, Pflege des
Tierschutzgedankens, Leben und Wohlbefinden von Nutztieren zu schützen.
§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Personen durch
Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 (Mitgliedschaft, Erwerb,
Verlust)
Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche Personen als auch
juristische Personen sein. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen
Erlaubnis durch den gesetzlichen Vertreter.
Tierproduzenten, -Transporteure,
-Händler, Kürschner, Massentierhalter u.ä. können nicht Mitglied werden.
Sie nehmen in aktiver Form am
Tierschutz teil und haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie
müssen volljährig und geschäftsfähig sein.
Sie betätigen sich nicht aktiv am
Tierschutz und haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Sie fördern den Verein ideell und
finanziell, haben jedoch kein Stimmrecht.
Mitglied kann nur werden, wer
auf schriftlichen Antrag durch den
Vorstand innerhalb einer Vorstandssitzung mit Dreiviertel der anwesenden Gründungsmitglieder
aufgenommen wird.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Bereits geleistete
Beiträge oder Zuwendungen werden nicht zurückerstattet. Die Mitgliedschaft
eines Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitglieds
kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die
Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt, die
Anordnungen oder Beschlüsse des Gesamtvorstandes nicht befolgt,, oder mit den
Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
§
6 (Beiträge)
Der Jahresbeitrag beträgt 30,
- Euro, zahlbar halbjährlich oder
jährlich, zum 01.01 und/ oder 01.07 des Jahres.
§ 7 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins
Der Vorstand
Vereinsvorstand sind:
-
Vorsitzender
-
Stellvertretender Vorsitzender
-
Kassenwart
-
Stellvertretender Kassenwart
Sie
sind im Innen- und Außenverhältnis nicht einzelvertretungsberechtigt. Der
Vorsitzende oder Stellvertreter zusammen mit dem Kassenwart sind vertretungsberechtigt
im Sinne des § 26 BGB. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 3
Jahre.
Aufgaben des Vorstands:
Der Vorstand beruft die
Mitgliederversammlung ein.
Der Vorstand bestimmt die für den Verein
entsprechenden Tierschutztrupps für Einsätze und deren Amtszeit und Befugnisse.
§ 8 (Mitgliederversammlung)
Die Mitglieder treffen sich einmal
im Jahr. Zunächst wird ein Schriftwart gewählt, welcher die Beschlüsse der
Versammlung schriftlich festzuhalten hat. Einladung der Mitglieder erfolgt
schriftlich, vier Wochen vorher.
Die Mitgliederversammlung wählt
den Vorstand.
Der Vorstand kann aus gegebenem
Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu muss
mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden.
Auch die Mitgliederversammlung kann mit einem Anteil von 25% eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 9 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins erfolgt
nur, wenn mindestens zwei Drittel der Gründungsmitglieder den Beschluss fassen.
Das Vereinsvermögen wird einer
anderen steuerbegünstigten Körperschaft gespendet, die sich mit Tierschutz
befasst, und es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Dieses wird von den Gründungsmitgliedern mit einer zwei Drittel
Mehrheit beschlossen.
§ 10 (Haftung des Vereins)
Der Verein haftet seinen
Mitgliedern nicht für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung ihrer Tätigkeit
für den Verein erleiden oder herbei-
führen.
Lentföhrden, den 27.10.03
1) Die Anmerkung ist
nicht Teil der Satzung, sondern wurde als Erläuterung hinzugefügt.
MENÜ
|